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Sparer-Freibetrag
Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 hat der Gesetzgeber eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab dem eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde der Sparer-Freibetrag abgeschafft und durch einen Sparer-Pauschbetrag ersetzt.
I. Definition des Sparer-Freibetrags
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in den VZ 2007-2008 nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 750 € abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 1 500 € gewährt.Ab dem VZ 2009 wird anstelle des Sparer-Freibetrags ein Sparer-Pauschbetrag gewährt.
In den VZ 2004-2006 betrug der Sparer-Freibetrag 1 370 € bzw. 2 740 € bei zusammenveranlagten Ehegatten.
II. Geltungsbereich
Der Sparer-Freibetrag steht bis zum VZ 2007 nur unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zu. Ab 2008 wird dieser auch bei beschränkter Steuerpflicht gewährt.
Er ist natürlichen Personen sowie nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu gewähren, wenn diese Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen. Personengesellschaften, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, steht kein Sparer-Freibetrag zu, da nur die Gesellschafter Subjekt der Besteuerung sind.
Der Sparer-Freibetrag ist bei allen Einkünften im Sinne des § 20 EStG abzugsfähig.
III. Berechnung
Vor Abzug des Sparer-Freibetrags sind die Werbungskosten (ggf. der Werbungskosten-Pauschbetrag) und abzuziehende ausländische Steuern zu berücksichtigen. Der Sparer-Freibetrag darf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht zu negativen Einkünften führen oder diese erhöhen.
IV. Besonderheiten bei Ehegatten
Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 1 500 € (2004-2006: 2 740 €) gewährt.
Grds. wird bei jedem Ehegatten die Hälfte des Freibetrags abgezogen.
Der einem Ehegatten zustehende, aber durch seine Kapitaleinkünfte nicht ausgenutzte anteilige Sparer-Freibetrag ist bei dem anderen Ehegatten zu berücksichtigen.
Der Sparer-Freibetrag ist zusammenveranlagten Ehegatten auch dann zu gewähren, wenn nur ein Ehegatte positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe erzielt hat, die Ehegatten insgesamt aber einen Verlust aus Kapitalvermögen erlitten haben.