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Realteilung
Dieses Dokument wird derzeit überarbeitet und steht lediglich in einer älteren Fassung zur Verfügung, die möglicherweise in einzelnen Punkten nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht.
I. Definition
Von einer Realteilung spricht man, wenn eine Personengesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter in der Weise aufgelöst wird, dass sie in Erfüllung ihrer Auseinandersetzungsansprüche Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen erhalten.
II. Vorbemerkung
Die Grundsätze der Realteilung gelten nicht nur für gewerbliche, sondern auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie bei Betriebsvermögen, das der selbständigen Arbeit dient.
Die steuerliche Behandlung der Realteilung ist erst mit Wirkung ab 1999 gesetzlich geregelt worden. Der BFH wertete bis dahin die Realteilung einer Mitunternehmerschaft als Betriebsaufgabe und räumte den Gesellschaftern für den Fall, dass die verteilten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen der Gesellschafter blieben, ein Wahlrecht ein, entweder die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter fortzuführen oder einen – begünstigten – Aufgabegewinn zu v...