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Grundlagen - Stand: 20.12.2021

Kapitalertragsteuer

Roland Ronig
Abgeltungsteuer

Seit Einführung der Abgeltungsteuer haben sich wesentliche Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug ergeben. Der Kapitalertragsteuerabzug ab dem Jahr 2009 ist im Stichwort „Kapitalertragsteuer (ab 2009)” dargestellt.

Die nachfolgenden Ausführungen gehen auf die Rechtslage bis 2008 ein. Zur Rechtslage ab 2009 siehe den infoCenter-Beitrag Ronig, Kapitalertragsteuer (ab 2009).

I. Definition der Kapitalertragsteuer

Für bestimmte Kapitalerträge regeln die §§ 43 ff. EStG, dass die Einkommensteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug zu erheben ist. Die Kapitalertragsteuer hat bis zum Jahr 2009 keinen Abgeltungscharakter, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.

Innerhalb der Kapitalertragsteuer wird nochmals zwischen „normaler” Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag unterschieden.

Die Regelungen des Kapitalertragsteuerabzugs gelten auch im Körperschaftsteuerrecht. Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge. Er ist ungeachtet des § 3 Nr. 40 EStG (Halbeinkünfteverfahren ) und des § 8b KStG (Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen) vorzunehmen.

Zum Kapitalertragsteuerabzug bei Anteilen an Investmentfonds vgl. Stichwort „Investmentfonds”.

II. Abzugspflichtige Kapitalerträge

Kapitalertragsteuer wird nach der abschließenden gesetzlichen Definition auf folgende Erträge einbehalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuersatz, wenn der Gläubiger die Steuer trägt
20 v.H.
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 EStG sowie bei Wandelanleihen und Gewinnobligationen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
25 v.H.
30 v.H. bzw. 35 v.H.
§ 20 Abs. 1 Nr. 10a und b EStG
10 v.H.

  • Beim Kapitalertragsteuerabzug bei ausländischen Gläubigern gelten Besonderheiten.

  • Die Kapitalertragsteuerpflicht von Investmenterträgen ist im InvStG geregelt.

  • Für verdeckte Gewinnausschüttungen ist keine Kapitalertragsteuer nachzuerheben, wenn die Besteuerung der Kapitalerträge gesichert ist.

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