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Handelsvertreter
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter wird im Umfeld eines Kaufmanns tätig, um dessen Geschäfte abzuschließen oder zu erfüllen. Im Gegensatz zu dem unselbständigen Personal des Kaufmanns ist er jedoch selbständiger Kaufmann. Neben dem Handelsvertreter (§ 84 HGB) gehören noch Handelsmakler (§ 93 HGB), Vertragshändler, Kommissionsagent, Kommissionär (§ 383 HGB), Spediteur (§ 453 HGB), Frachtführer (§ 407 HGB) und Lagerhalter (§ 467 HGB) zu dem Personenkreis, die eine selbständige Helferrolle bezüglich der Umsatzgeschäfte eines anderen Kaufmanns einnehmen.
II. Voraussetzung
Selbständiger Gewerbetreibender
Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Das Recht der Handelsvertreter gilt auch für Handelsvertreter, die nur Kleingewerbetreibende sind (§ 84 Abs. 4 HGB).
Ständiges „Betrautsein” (§84 Abs. 1 HGB)
Die Verpflichtung des Handelsvertreters, für seinen Unternehmer tätig zu werden, muss anders als beim Handelsmakler auf Dauer eingerichtet sein (§ 93 HGB).
Tätigwerden für einen anderen Unternehmer
Handeln in fremden Namen
Handeln auf fremde Rechnung
Geschäftsvermittlung (Vermittlungsvertreter) oder Geschäftsabschluss (Abschlussvertreter).
Die Tätigkeit des Handelsvertreters ist darauf gerichtet, einen Geschäftsabschluss zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zu Stande zu bringen.
Besondere Arten von Handelsvertretern:
Versicherungs- und Bausparkassenvertreter (§ 92 HGB)
Auslands- und Schiffsverkehrsvertreter (§ 92c HGB)
Vertreter im Nebenberuf (§ 92b HGB)
Bezirksvertreter (§ 87 Abs. 2 HGB)
III. Art und Umfang der Vertretungsmacht
Der Abschlussvertreter hat Vollmacht zum Abschluss des Rechtsgeschäftes mit dem Dritten (§ 54 HGB, § 55 HGB, § 91 HGB). Im Gegensatz zum Kommissionär (§ 383 HGB) wird er jedoch im Namen des Unternehmers tätig.
Der Abschlussvertreter ist nicht berechtigt,
abgeschlossene Verträge zu ändern (§ 55 Abs. 2 HGB)
Zahlungen entgegenzunehmen (§ 55 Abs. 3 HGB).
Der Vermittlungsvertreter vermittelt Rechtsgeschäfte.