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Grundlagen - Stand: 15.01.2019

Handelsgeschäft

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Handelsgeschäfts

Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB). Handelsgeschäfte sind somit Rechtsgeschäfte, an denen zumindest ein Kaufmann beteiligt sein muss. Die gesetzliche Vermutung, dass Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes zählen (§ 344 Abs. 1 HGB), erleichtert die Abgrenzung zwischen unternehmerischen und außerunternehmerischen Handlungen. Rechtsgeschäfte, die trotz allem nicht Handelsgeschäfte eines Kaufmanns sind, unterliegen als Privatgeschäfte nur allein den Regelungen des BGB. Zu den Handelsgeschäften gehören auch alle Hilfsgeschäfte (z.B. Mietvertrag über das Ladenlokal), die für den Betrieb des Handelsgewerbes notwendig sind.

Die Regelungen über die Handelsgeschäfte enthalten sowohl Ausnahmen von den Normen des BGB als auch spezielle Vorschriften, die über die Regelungen des BGB hinausgehen. Die Ausnahmevorschriften belegen den Kaufmann hierbei im Wesentlichen mit strengeren Vorschriften, als sie das BGB für ihn vorsieht.

II. Voraussetzung

Handelsgeschäfte liegen nur vor, wenn das sie tätigende Rechtssubjekt Kaufmann ist.

Ausnahme: Die Vorschriften über die Handelsgeschäfte – mit Ausnahme der §§ 348 - 350 HGB – gelten auch für bestimmte Kleingewerbetreibende, die Kommissions-, Fracht-, Speditions- oder Lagergeschäfte betreiben (§ 383 Abs. 2 HGB, § 407 Abs. 3 Satz 2 HGB, § 467 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Es muss sich um Geschäfte handeln, d.h. eine Tätigkeit, die unter Kundgabe eines Willens zur Herbeiführung eines wirtschaftlichen Erfolgs führen soll. Es werden somit nicht nur Verträge erfasst, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen.

Das Rechtsgeschäft muss im Bereich eines Handelsgewerbes getätigt werden. Privatgeschäfte sind somit von den Regelungen ausgeschlossen.

Auslegungsregelungen (§ 344 HGB):

  • Allgemeine Vermutung: Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

  • Unwiderlegbare Vermutung: Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betrieb seines Handelsgewerbes gezeichnet.

III. Handelsgeschäftsarten

Neben den Grundhandelsgeschäften, die für das Handelsgewerbe typisch sind, gehören auch akzessorische Rechtsgeschäfte (Hilfs- und Nebengeschäfte) zu den Handelsgeschäften i.S.d. § 343 HGB.

Die Vorschriften über die Handelsgeschäfte kommen auch zur Geltung, wenn nur einer der Vertragsbeteiligten Kaufmann ist, es sei denn, die entsprechende Norm verlangt, dass beide Vertragspartner Kaufleute sein müssen (§ 345 HGB).

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