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Grundlagen - Stand: 05.10.2024

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Reinald Gehrmann

I. Definition der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bezeichnet man den vertraglichen Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie ist der Grundtypus der Personengesellschaft und wird als Rechtsform insbesondere für kleinere Gewerbe- und Handwerksbetriebe, Sozietäten von Freiberuflern, Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe zur Abwicklung einzelner Aufträge und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gewählt. Die GbR muss nicht zwingend im Rechtsverkehr als solche nach Außen auftreten. Keine GbR liegt vor, wenn sich die Gesellschafter zur Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit zusammenschließen. In diesem Fall ist vom Bestehen einer OHG auszugehen.

Wesentliche Vorteile der GbR liegen in

  • dem geringen Gründungsaufwand, da sie in der Regel formfrei gegründet werden kann,

  • der fehlenden Registerpublizität, da Gesellschaftervereinbarungen nicht im Handelsregister eingesehen werden können, was allerdings auch im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen zu Nachweisproblemen führen kann,

  • die große Gestaltungsflexibilität, da die für die GbR geltenden Vorschriften der §§ 705 ff. BGB weitgehend disponibel sind und daher der Gesellschaftsvertrag sehr individuell an die Bedürfnisse der Gesellschafter angepasst werden kann,

  • der freien Vereinbarkeit der Gesellschafterbeiträge, da die Gesellschafter kein Gesellschaftskapital aufbringen müssen.

Diesen Vorteilen steht allerdings als Nachteil der Umstand gegenüber, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR unbeschränkt persönlich, also mit ihrem Privatvermögen haften.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom (BGBl 2021 I S. 3436) ist das Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Rechtsverkehrs angepasst worden. Mit Wirkung ab dem ist die GbR nun und mit allen Konsequenzen rechtsfähig. Dadurch ist die GbR nun auch umwandlungsfähig geworden und kann nun auch beteiligter Rechtsträger an Verschmelzungen, Spaltungen und einem Formwechsel sein. Gleichzeitig ist das bislang für Personengesellschaften geltende Gesamthandsprinzip, nach dem das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht, abgeschafft worden.

Das BGB unterscheidet nun seit dem zwischen der rechtsfähigen GbR, die zwangsläufig eine Außen-GbR ist, und der nicht rechtsfähigen GbR als einer reinen Innengesellschaft. Die geltenden Regelungen sind grundsätzlich dispositiv, so dass sie von den Vertragspartnern abbedungen bzw. modifiziert werden können.

Die Gesetzesreform hat für die GbR weiterhin ein öffentliches Gesellschaftsregister geschaffen, das der Erleichterung ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr dienen soll. Die Eintragung in dieses Register ist für die GbR weder verpflichtend noch zur Erlangung der Rechtsfähigkeit konstitutiv.

Durch das Wachstumschancengesetz vom ist auch der - in das neue Gesellschaftsregister eingetragenen - GbR die Option zur Körperschaftsteuer eingeräumt werden.

Übergangsregelung:

Nach Art. 229 § 61 EGBGB kann ein Gesellschafter einer vor Inkrafttreten des MoPeG wirksam gegründeten GbR bis zum die Anwendung der §§ 723728 BGB a.F. schriftlich verlangen, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss entsprechend den für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages geltenden Mehrheiten zurückgewiesen werden.

Findet eine derartige Zurückweisung nicht statt, gelten die §§ 723728 BGB a.F. zeitlich unbegrenzt weiter.

II. Zivilrechtliche Behandlung der GbR

1. Gründung der GbR

Die GbR entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, durch den sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in bestimmter Weise zu fördern. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formfrei. Wird allerdings die Einbringung von Grundbesitz vereinbart, bedarf der gesamte Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung. Minderjährige werden bei Vertragsschluss durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten, die bei Begründung eines Erwerbsgeschäfts eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen haben.

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch sollten mindestens Geschäftsführung und die Gewinnverteilung entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Vertragspartner vertraglich festgelegt werden. Bei Regelungslücken gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die GbR im Rechtsverkehr

a) Rechtsfähigkeit

Nach der Rechtsprechung des BGH wurde die GbR als rechtsfähig angesehen, so dass sie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten sein und als solche auch im Grundbuch eingetragen werden konnte.

Nach den Neuregelungen des MoPeG kann die GbR zukünftig als rechtsfähige wie als nicht rechtsfähige Gesellschaft gegründet werden. Als rechtsfähige Gesellschaft kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Als nicht rechtsfähige GbR soll sie den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse - beispielhaft nennen die Gesetzesmaterialien hier Gelegenheitsgesellschaften wie Beteiligungs- und Stimmrechtskonsortien und Tippgemeinschaften - dienen können.

Die Gesellschafter haben zukünftig das Recht, ihre Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in ein durch das MoPeG neu geschaffenes, an das Handelsregister angelehntes Register anzumelden. Die Eintragung wirkt nicht konstitutiv für die Rechtsfähigkeit der GbR. Allerdings ist die Eintragung im Gesellschaftsregister für die Wirksamkeit und die Durchführung bestimmter Rechtshandlungen zwingend erforderlich. Dies betrifft folgende Fallkonstellationen:

  • Erwerb, Veräußerung oder Verfügung über Grundstücksrechte sind nur wirksam, wenn die Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen wird. Seit dem kann die Eintragung von Grundstücksrechten im Grundbuch für die GbR nur noch dann erfolgen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

  • Die GbR kann sich als Gesellschafter an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligen. Seit dem mus eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein, damit ihre Gesellschafterstellung im Handelsregister oder der (GmbH-)Gesellschafterliste eingetragen werden kann.

In dem neuen Register sind Angaben zum Gesellschafterbestand und zu den Vertretungsverhältnissen zu machen. Im Rechtsverkehr hat die eingetragene GbR den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu tragen. Haftet in der eingetragenen GbR keine natürliche Person, muss der Name der GbR eine Bezeichnung enthalten, die die Haftungsbeschränkung zum Ausdruck bringt.

Sie ist parteifähig und kann daher in eigenem Namen klagen und verklagt werden. Aus einem gegen die GbR ergangenen Urteil kann in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden. Eine GbR wird allein unter ihrem Namen ins Grundbuch eingetragen.

Gläubiger einer GbR können auch die Gesellschafter persönlich verklagen, wenn sie einen Titel erstreiten wollen, der ihnen eine Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter ermöglichen soll.

Die GbR ist schließlich auch insolvenzfähig.

b) Haftung

Die im Rechtsverkehr begründeten Verbindlichkeiten richten sich gegen die GbR und ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen. Für eine Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen ist ein gegen die GbR ergangener Titel erforderlich.

Für ihre rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten haften darüber hinaus alle Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern als Gesamtschuldner unmittelbar und grundsätzlich unbeschränkt auch mit ihrem privaten Vermögen. Dies gilt auch für den neu in eine GbR eintretenden Gesellschafter in Bezug auf die bei seinem Eintritt bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten. Entgegenstehende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam. Auch nach seinem Ausscheiden haftet ein Gesellschafter noch für die Verbindlichkeiten, die bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet worden waren.

Die Haftung der Gesellschafter kann wirksam nur durch individualvertragliche Vereinbarung mit dem Geschäftspartner ausgeschlossen werden. Einseitige Haftungsbeschränkungen etwa in Form eines firmenähnlichen Namenszusatzes „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung” oder durch gesellschaftsvertraglich geregelte Einschränkung der Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter sind wirkungslos.

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