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Grundlagen - Stand: 05.01.2025

Finanzkonten-Informationsaustausch

Roland Ronig

I. Definition des Finanzkonten-Informationsaustauschs

Seit vielen Jahren ist die internationale Gemeinschaft bestrebt, Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen auszutauschen.

So hatte bereits die EU-Zinsrichtlinie aus dem Jahr 2003 (Richtlinie 2003/48/EG) zum Ziel, dass Zinserträge von natürlichen Personen innerhalb der EU effizienter besteuert werden. Damit das Kapital nicht ins nahe Ausland wanderte, hatten auch bestimmte Drittstaaten entsprechende Maßnahmen ergriffen.

Mittlerweile ist der internationale Informationsaustausch für Finanzkonten im Wesentlichen durch den Common Reporting Standard geregelt. Hierbei handelt es sich um ein internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. An diesem (für das Jahr 2016) in 2017 gestarteten Austauschverfahren sind mittlerweile über 90 Staaten beteiligt. Auch Deutschland und die USA haben hierzu im Jahr 2013 das FATCA-Abkommen abgeschlossen.

Es bleibt festzuhalten, dass die Finanzämter der Wohnsitzstaaten über Kapitaleinkünfte, die im Ausland erzielt werden, informiert werden.

II. Common Reporting Standard (CRS)

1. Rechtliche Grundlagen

Im November 2014 wurde ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet, welches den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten regelt.

Auf EU-Ebene wurde der Common Reporting Standard im Rahmen einer Revision der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt.

Die nationale Umsetzung des Abkommens erfolgte durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FkAustG).

2. Meldedaten

Nach § 2 FKAustG unterliegen insbes. folgende Daten der Meldepflicht:

  • Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort,

  • Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs,

  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte aus den auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerten sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen,

  • bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen.

3. Verfahren

Die für den Austausch erforderlichen Informationen werden in den Ursprungsländern durch die Finanzinstitute erhoben und an eine zentral zuständige Behörde weitergeleitet.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Annahme und Weiterleitung der Finanzkontendaten zuständig. Das BZSt leitet die Informationen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiter. Gleichzeitig empfängt es die Informationen aus dem Ausland und übermittelt diese dann an die zuständigen deutschen Finanzämter. Die Auswertung der Daten erfolgt in den Finanzämtern bzw. den jeweiligen Steuerbehörden im Ausland.

Der nationale Standard der Meldedaten, den die meldepflichtigen inländischen Finanzinstitute beachten müssen, ist in einem umfassenden BMF-Schreiben geregelt.

4. Anwendungszeitraum und teilnehmende Staaten

Der Informationsaustausch erfolgte (insbes. auf EU-Ebene) erstmals für das Jahr 2016. Zwischenzeitlich haben sich viele weitere Staaten diesem Verfahren angeschlossen.

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