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OFD Frankfurt/M. 24.07.2003 S 7100 A - 237 - St I 10, NWB 49/2003 S. 367

Umsatzsteuer | Feststellungs- und Verwertungskostenpauschalen (§§ 170, 171 InsO)

Nach § 166 Abs. 1 InsO können Insolvenzverwalter bewegliche Sachen, die sich in ihrem Besitz befinden, auch dann freihändig verwerten, wenn an diesen ein Absonderungsrecht (z. B. Sicherungseigentum) besteht. Der Insolvenzverwalter entnimmt in diesem Falle vorweg aus der Insolvenzmasse die Kosten der Feststellung des Gegenstands mit einem Pauschalbetrag von 4 v. H. des Verwertungserlöses (§ 171 Abs. 1 InsO) und die Kosten der Verwertung mit 5 v. H. des Verwertungserlöses oder den tatsächlich entstandenen Verwertungskosten, wenn diese erheblich höher oder erheblich niedriger sind (§ 171 Abs. 2 InsO). Durch die Feststellungskostenpauschale (§ 171 Abs. 1 InsO) sollen die Aufwendungen für die Feststellung und Zuordnung von Sicherheiten zu einzelnen Gläubigern auf der Grundlage der Sicherungsverträge und die Trennung von Sicherungsgegenständen abgedeckt werden. ...