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IWB Nr. 21 vom Seite 1015 Fach 6 China Gr. 6 Seite 2

Das deutsch-chinesische Abkommen über Sozialversicherung

von Matthias Henne, Deloitte & Touche GmbH, Düsseldorf

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung ist am in Peking unterzeichnet worden. Nachdem die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens durch Abschluss des Notifikationsverfahrens am geschaffen waren, konnte das Abkommen 30 Tage später, also am , in Kraft treten (Art. 16). Das Abkommen sowie das Protokoll zum Abkommen sind im BGBl 2002 II S. 83 ff. veröffentlicht.

Durch das deutsch-chinesische Abkommen über Sozialversicherung soll die Beschäftigung von Arbeitnehmern im anderen Vertragsstaat erleichtert und insbesondere erreicht werden, dass entsandte Arbeitnehmer nur den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates – i. d. R. denen des Heimatstaates – unterliegen. Damit werden einerseits Doppelversicherungen und daraus resultierende doppelte Beitragsbelastungen vermieden. Andererseits verhindert das Sozialversicherungsabkommen auch, dass bei einem Arbeitnehmer weder die deutschen noch die chinesischen Rechtsvorschriften gelten (Präambel zum Abkommen). Die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zum Zweck des Erwerbs von Rentenansprüchen oder der Im- und Export von Renten in den anderen Vertragsstaat sind nicht Gegenst...