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§ 150 AO Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren abweichen
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
I. Allgemeines
(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, daß
die Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG; Vordruckmuster USt 1 A) einschließlich der Anmeldung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§ 54 UStDV) und
der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung (§§ 18 Abs. 6 UStG, 46 bis 48 UStDV; Vordruckmuster USt 1 H) sowie
die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1 Satz 2 EStG; Vordruckmuster LStA)
auf Vordrucken abgegeben werden, die von den amtlich vorgeschriebenen, jährlich im BStBl Teil I veröffentlichten Vordrucken abweichen. Antragsberechtigt ist, wer Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausfüllen oder Verfahren hierfür anbieten will. Dem Antrag sind unverkürzte Musterausdrucke für die Bundesländer, für die die Zulassung abweichender Vordrucke beantragt wird, beizufügen.
(2) Die Zulassung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistu...