AO § 78
Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
1. Unterabschnitt: Beteiligung am Verfahren
§ 78 Beteiligte
Beteiligte sind
Antragsteller und Antragsgegner,
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
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WAAAA-88276