Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt: Zulässigkeit [1]
§ 348 Ausschluss des Einspruchs [2]
Der Einspruch ist nicht statthaft
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
(weggefallen)
in den Fällen des § 172 Abs. 3.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 347 ff. siehe Art. 97 § 18 Abs. 3 EGAO.
2Anm. d. Red.: § 348 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .