AO § 329
Sechster Teil: Vollstreckung
Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 329 Zwangsgeld
Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 Euro nicht übersteigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276