Sechster Teil: Vollstreckung
Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 317 Andere Art der Verwertung
1Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276