Sechster Teil: Vollstreckung
Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
II. Vollstreckung in Sachen
§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen [1]
1Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 295 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 850) mit Wirkung v. .