AO § 256
Sechster Teil: Vollstreckung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
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WAAAA-88276