Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Vierter Abschnitt: Außenprüfung
2. Unterabschnitt: Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung [1]
§ 206 Bindungswirkung
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 204 bis 207 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 8 EGAO.