AO § 152

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Zweiter Abschnitt: Mitwirkungspflichten

2. Unterabschnitt: Steuererklärungen

§ 152 Verspätungszuschlag [1] [2]

(1) 1Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 2Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

  1. nicht binnen 14 Monaten [3] nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten [4] nach dem Besteuerungszeitpunkt,

  2. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten [5] nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten [6] nach dem Besteuerungszeitpunkt oder

  3. in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt

abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

  1. wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,

  2. wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,

  3. wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder

  4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen sowie bei Erklärungen nach § 95 des Mindeststeuergesetzes.

(4) 1Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. 2Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. 3In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag festzusetzen

  1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung und

  2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen.

(5) 1Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. 2Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. 3Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) 1Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) 1Absatz 5 gilt nicht für

  1. vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,

  2. nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,

  3. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,

  4. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und

  5. Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

2In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) 1Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. 2Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.

(11) 1Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. 2In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) 1Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. 2Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. 3Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) 1Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. 2Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

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1Anm. d. Red.: § 152 Abs. 1, 2, 5 bis 7, 9, 10, 12, 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 397) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 411) mit Wirkung v. ; Abs. 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1259) mit Wirkung v. ; Abs. 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 152 siehe Art. 97 § 8, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 5 und Art. 97a § 2 Nr. 3 EGAO.

3Anm. d. Red.: An die Stelle der Angabe „14 Monaten“ tritt gem. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten“, für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „19 Monaten“, für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „17 Monaten“ und für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten“.

4Anm. d. Red.: An die Stelle der Angabe „14 Monaten“ tritt gem. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten“, für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „19 Monaten“, für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „17 Monaten“ und für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten“.

5Anm. d. Red.: An die Stelle der Angabe „19 Monaten“ tritt gem. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 6 EGAO für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „25 Monaten“, für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „24 Monaten“, für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „22 Monaten“ und für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „21 Monaten“.

6Anm. d. Red.: An die Stelle der Angabe „19 Monaten“ tritt gem. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 6 EGAO für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „25 Monaten“, für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „24 Monaten“, für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „22 Monaten“ und für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „21 Monaten“.