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AO § 5

Erster Teil: Einleitende Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 5 Ermessen

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Fundstelle(n):
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HAAAJ-84129

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