AO § 49
Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
Zweiter Abschnitt: Steuerschuldverhältnis
§ 49 Verschollenheit
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276