Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 383b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. .