AO § 32
Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
- eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder 
- eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder 
- eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, 
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
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  HAAAJ-84129