AO § 261
Sechster Teil: Vollstreckung
Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 261 Niederschlagung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder 
- die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden. 
Fundstelle(n):
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  HAAAJ-84129