AO § 230

Fünfter Teil: Erhebungsverfahren

Erster Abschnitt: Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung [1]

§ 230 Hemmung der Verjährung [2] [3]

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) 1Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2§ 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

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1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 228 bis 232 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 9 EGAO.

2Anm. d. Red.: § 230 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 108) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 230 siehe Art. 97 § 14 Abs. 6 und 7 EGAO.