Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 15 Angehörige [1]
(1) Angehörige sind:
- der Verlobte, 
- der Ehegatte oder Lebenspartner, 
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 
- Geschwister, 
- Kinder der Geschwister, 
- Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, 
- Geschwister der Eltern, 
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). 
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 
- in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 
- im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  HAAAJ-84129
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 15 siehe Art. 97 § 1 Abs. 10 EGAO.