Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Erster Abschnitt: Erfassung der Steuerpflichtigen
2. Unterabschnitt: Anzeigepflichten
§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung [1] [2]
1Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, anzugeben. 2Hierzu genügt die Angabe
der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer oder
der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 138k eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2875) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 138k siehe Art. 97 § 33 Abs. 1, 2 und 5 EGAO.