Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 12 Betriebstätte
1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- die Stätte der Geschäftsleitung, 
- Zweigniederlassungen, 
- Geschäftsstellen, 
- Fabrikations- oder Werkstätten, 
- Warenlager, 
- Ein- oder Verkaufsstellen, 
- Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, 
- Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn - die einzelne Bauausführung oder Montage oder 
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder 
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen 
 - länger als sechs Monate dauern. 
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  HAAAJ-84129