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Die Aufzeichnungspflichten für internationale Verrechnungspreise
Am hat der Bundesrat nunmehr endgültig die ”Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 AO (Gewinnabgrenzungsauf-S. 1000 zeichnungsverordnung – GAufzV)” verabschiedet (vgl. BR-Drucks. 583/03 v. , BR-Drucks. 583/1/03 v. ). Damit hat der Gesetzgeber genau zwei Jahre nach dem , BFHE 197/68, vgl. dazu nur Rasch, in: Becker/Kroppen, a. a. O., Tz. 5.2, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen) umfassende Aufzeichnungspflichten eingeführt.
Die Rechtsverordnung des BMF, die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 90 Abs. 3 Satz 5 AO ergangen ist, ist bereits im Vorfeld umfassend in der Literatur diskutiert worden (vgl. zu den Hintergründen Schreiber, Stbg 2003, S. 474, 475 ff. sowie die Nachweise in der Literaturübersicht). Die vorliegenden Ausführungen sollen insbesondere dazu dienen, die relevanten praktischen Aspekte zu beleuchten (vgl. nachfolgend I.) und als eine der verbleibenden rechtlichen Zweifelsfragen die Vereinbarkeit mit dem Europarecht zu analysieren (vgl. nachfolgend II.).
I. Einzelheiten der ”Gewinnaufzeichnungsabgrenzungsverordnung”
1. Grundsätze der Aufzeichnungspflicht
Die GAufzV verlangt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen über den Sachverhalt ers...