OFD Karlsruhe - S 7410

Zuschüsse in der Land- und Forstwirtschaft

1. Zuwendungen zur Stilllegung oder Einschränkung der Milcherzeugung

Der UR 1996, 119 - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - entschieden, dass Landwirte mit der ,,freiwilligen'' Aufgabe der Milcherzeugung nach dem Milchaufgabevergütungsgesetz (BGBl I 1984, 942) bzw. der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung (BGBl I 1991, 1771) keine steuerbaren Unterlassensleistungen erbringen. Daher kann in allen nicht bestandskräftigen Fällen von echten, nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Zuschüssen ausgegangen werden.

Die Entschädigungen wegen ,,erzwungener'' Stilllegung oder Aussetzung von Milch-Referenzmengen (§§ 4a und 4b Milchgarantiemengen-Verordnung) unterliegen als echter Schadensersatz ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.

2.Programme des Bundes und der Länder zur Stilllegung oder Extensivierung von Ackerflächen

Nach dem (BStBl II 1997, 335) handelt es sich bei den Vergütungen für die Brachlegung von Ackerflächen (DDR-Fördergesetz vom ) um echte, nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse. Die Urteilsgrundsätze sind auch auf die Beihilfen für die Stillegung von Ackerflächen anzuwenden (z. B. Flächenstilllegungsgesetz vom , BGBl I 1991, 1582).

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung sog. Extensivierungsprämien hat der (UR 1998, 102) entschieden, dass die von einem Landwirt eingegangene Verpflichtung, mindestens 20 % der angebauten Kartoffeln nicht zu ernten, keine Dienstleistung im Sinne der 6. EG-Richtlinie ist.

3. Ankauf von Schlachtrindern als Stützungsmaßnahme für den Rindfleischmarkt

Die den Landwirten bei Verkäufen von Schlachtrindern zur Vernichtung zufließenden Zahlungen nach Artikel 3 der Verordnung-(EG)Nr. 2777/2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt unterliegen in entsprechender Anwendung des (UR 1996, 119) nicht der Umsatzsteuer.

4. Beihilfen für den Ankauf von Schweinen zur Stützung des Schweinemarktes

Die den Landwirten bei Verkäufen von Schweinen gewährten Beihilfen nach der Verordnung-(EG)Nr. 3088/1993 über Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes sind nicht als Entgelt für die Abgabe der Tiere durch den Erzeuger, sondern als echte Zuschüsse im Sinne des Abschn. 150 Abs. 7 UStR anzusehen.

5. Prämien im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak

Die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak zusätzlich zum Kaufpreis gewährte Prämie gehört beim Erzeuger zum Entgelt für die Lieferung des Rohtabaks, unabhängig davon, ob die Prämie einen festen und einen veränderlichen Teilbetrag sowie eine Sonderbeihilfe umfasst oder sich der Zahlungsweg im Vergleich zur VO Nr. 2075/92/EWG vom (ABl. EG Nr. L 215/1992,70) geändert hat.

6. Beihilfen für die freiwillige Destillation von Wein an Weinerzeuger oder Brennereien

Nach Artikel 29 der Verordnung (EG) 1493/1999 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zahlt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Frankfurt (BLE) auf Antrag primäre und sekundäre Beihilfen für die Destillation von Wein an Weinerzeuger oder Brennereien (Abl. EG Nr. L 179/1 vom und Durchführungsbestimmungen Abl. EG Nr. L 194/45 vom ). Die primäre Beihilfe wird gezahlt an Weinerzeuger, die Wein durch Lohnbrennvertrag von einem Brenner destillieren lassen oder an Brennereien, die von Erzeugern Wein zum Zwecke der Destillation erwerben. In den Erwerbsfällen erhalten Brennereien eine zusätzliche sekundäre (Lagerkosten-) Beihilfe, wenn der gewonnene Weinalkohol gelagert wird.

Bei den Zahlungen der BLE handelt es sich um nicht steuerbare, echte Zuschüsse. Die Beihilfen werden aus weinmarktpolitischen Gründen (Destillation von Weinüberschüssen) gewährt.

OFD Karlsruhe v. - S 7410

Fundstelle(n):
NWB EN 833/2002
IAAAA-88178