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Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom (BGBl 2000 I S. 1034; BStBl 2000 I S. 1192) sind die steuerlichen Begünstigungen für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts rückwirkend ab dem erweitert worden. Begünstigt sind nach § 10 b Abs. 1 a EStG Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, die anlässlich der Neugründung von entsprechenden Stiftungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung in den Vermögensstock dieser Stiftungen geleistet werden, bis zu einem Höchstbetrag von 600 000 DM. Darüber hinaus sind weitere Zuwendungen an die o. a. Stiftungen für die genannten steuerbegünstigten Zwecke - mit Ausnahme der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO - bis höchstens 40 000 DM begünstigt.
Um eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung zu gewährleisten, sind diese Zuwendungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu bestätigen (s. Anlagen). Im Kalenderjahr 2000 ausgestellte Zuwendungsbestätigungen werden steuerlich auch anerkannt, wenn sie nach den Mustern erstellt sind, die in meinem Schreiben vom ...BStBl 1999 I S. 979