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§ 50a EStG Steuerabzug von Vergütungen an im Ausland ansässige Gläubiger für die Herstellung eines Werks im Inland (§ 50 a Abs. 7 EStG)
1 Anlage
Nach § 50 a Abs.7 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BStBl I S. 304) hat der Schuldner einer Vergütung für die Herstellung eines Werks im Inland für Rechnung des im Ausland ansässigen Gläubigers einen Steuerabzug vorzunehmen, soweit die Vergütung nicht bereits dem Steuerabzug nach den Absätzen 1 bis 6 des § 50 a EStG unterliegt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zu Einzelfragen dieser Regelung folgende Auffassung:
1. Vergütung für die Herstellung eines Werks im Inland
1.1 Herstellung eines Werks
Dem Steuerabzug unterliegen Vergütungen für Werkverträge i. S. des § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dem Steuerabzug unterliegen daher nicht nur Vergütungen aus Bauverträgen, sondern z. B. auch aus Fracht- und Personenbeförderungs-, Geschäftsbesorgungs-, Makler-, Reparatur- und Wartungsverträgen mit Werkvertragselementen.
Werklieferungsverträge i. S. des § 651 BGB sind nach ihrer zivilrechtlichen Qualifikation einzuordnen: danach unterliegen Vergütungen für solche Werklieferungsverträge dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 7 EStG, bei denen eine nicht vertretbare Sache (Spezialanfertigung) herzustellen und zu liefern ist. Vergütungen aus Werkl...