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Geschenke und Zugaben
Zur Frage der steuerrechtlichen Behandlung von Geschenken und Zugaben gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dazu gehören u. a. auch Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke sowie für Zugaben i. S. der ZugabeVO.
1. Geschenke
Betrieblich veranlaßte Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden sind (§ 4 Abs. 7 EStG).
Ein Geschenk setzt nach allgemeiner Verkehrsauffassung eine unentgeltliche Vermögenszuwendung voraus. Die Zuwendung muß ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erbracht werden. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Um ein ...BStBl 1987 II S. 296