Gründe
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der am ... März 1938 geborene Kläger bezieht seit dem eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von zunächst 5 730,95 DM monatlich. Die Rente wurde ab dem auf 5 736,32 DM erhöht. In ihrer Einkommensteuererklärung vertraten die Kläger die Auffassung, diese Rente sei eine abgekürzte Leibrente i.S. des § 55 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), die sich mit der Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund eines neuen Versicherungsfalles in die Regelaltersrente umwandle. Sie unterliege daher nur mit ihrem Ertragsanteil von 9 v.H. der Einkommensteuer. Demgegenüber ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) davon aus, die vorgezogene Rente und die Regelaltersrente seien eine einheitliche Rente, deren Ertragsanteil 32 v.H. betrage. Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen.
Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend, die Rechtsfrage, ob die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute eine abgekürzte Leibrente sei, habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt, richtet sich allein nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (z.B. , BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473). Hat der BFH zwischenzeitlich über die vom Beschwerdeführer zu Recht als grundsätzlich beurteilte Rechtsfrage entschieden, kommt eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung deshalb nicht mehr in Betracht (Senatsbeschluss vom X B 21/98, BFH/NV 1999, 1077).
Der Senat hat mit Urteil vom X R 90/98, BFHE 197, 187, BStBl II 2002, 191, unter Fortführung seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem Reichsknappschaftsgesetz (Urteil vom X R 56/90, BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688) entschieden, dass die als ”Rente wegen Alters” geleistete ”Altersrente wegen Arbeitslosigkeit” (§ 33 Abs. 2 Nr. 4, § 38 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch —SGB VI—) eine lebenslängliche, keine abgekürzte Leibrente ist. Die dort dargelegten Grundsätze gelten auch für das Verhältnis von Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 33 Abs. 2 Nr. 6 SGB VI) und der ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Regelaltersrente. Eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage ist nicht erforderlich.
Der Hinweis der Kläger auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom L 2 KN 39/98 verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Diese Entscheidung befasst sich mit dem ”Rentenbeginn” der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) auf der Grundlage des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bei verspäteter Antragstellung. Nach letzterer Vorschrift wird eine Rente, wenn sie nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt wird oder als beantragt gilt. Das LSG vertritt die Auffassung, eine Feststellung der Rente auf der Grundlage der zum in Kraft getretenen Vorschriften des SGB VI sei erst nach Zugang des Antrags auf die Regelaltersrente zulässig, auch wenn der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt habe; denn das SGB VI kenne anders als das vor dem geltende Recht einen ”Wechsel von der einen zur anderen Art der Altersrente”. Die in dieser Weise gekennzeichnete Problemlage verdeutlicht, dass es hier im Spannungsfeld zwischen Versicherungsfallprinzip und sog. Rentenbeginnprinzip um Fragen der Regelungstechnik zur Bewältigung der Zeitdimension von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen geht. Der Senat hat in seinem Urteil vom X R 90/98 ausgeführt, dass die diesbezüglichen Aussagen im vorliegenden steuerrechtlichen Zusammenhang ohne Bedeutung sind. Die gesetzestechnische Behandlung der aus dem ”Recht auf Rente” als Dauerrechtsverhältnis folgenden ”Einzelansprüche” ist für die steuerliche Beurteilung nicht maßgebend. Daher ist der antragsabhängige ”Beginn der Rente” nach § 99 Abs. 1 SGB VI nicht notwendigerweise identisch mit dem ”Beginn der Leibrente” i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes. Denn bei letzterer Bestimmung geht es um rechnerische Folgen aus der zeitlich gestreckten Auszahlung einer durch den maßgeblichen Versicherungsfall (hier: die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wegen Alters) erworbenen Versicherungsleistung. Die Regelungstechnik des SGB VI hat wie dargelegt einen anderen, vorliegend nicht einschlägigen Zweck.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstelle(n):
GAAAA-88037