Gesetze: VO Nr. 1468/81 i.d.F. der VO Nr. 945/87 Art. 12 Buchst. bVO Nr. 1468/81 Art. 14aVO Nr. 1468/81 Art. 17VO Nr. 1468/81 Art. 19ZK Art. 15AO 1977 § 30AO 1977 § 91 Abs. 1 und 2AO 1977 § 117 Abs. 4AO 1977 § 194 Abs. 3BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 3FVG § 4 Abs. 3FVG § 5a Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen gelegentlich einer Außenprüfung getroffene Feststellungen über Vorgänge im Bereich des Antidumpingzollrechts, die nach Ansicht der mitteilenden Behörde einer Zollregelung zuwiderlaufen, durch das dafür zuständige Zollkriminalamt den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der EG im Wege einer Spontanauskunft mitgeteilt werden dürfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2000 S. 242 Nr. 5 BFH/NV 2000 S. 531 Nr. 4 DStRE 2000 S. 156 Nr. 3 MAAAA-87987
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