Abschnitt IV: Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 9 B Anrechnungsmethode
1. Der Vertragsstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz hatte, rechnet auf die nach seinem Recht festgesetzte Steuer den Betrag an, der der Steuer entspricht, die im anderen Vertragsstaat für das Vermögen gezahlt wird, das aus demselben Anlaß nach diesem Abkommen im anderen Staat besteuert werden kann [1].
2. Der erstgenannte Vertragsstaat rechnet auf diese Steuer auch den Betrag an, der der Steuer entspricht, die im anderen Vertragsstaat nach diesem Abkommen auf eine frühere Schenkung gezahlt worden ist, soweit dieser Betrag nach Absatz 1 anläßlich dieser Schenkung nicht angerechnet worden ist. Der erstgenannte Staat rechnet jedoch keine Steuer an, die für Vermögen gezahlt worden ist, das in diesem Staat nach Artikel 5 oder 6 des Abkommens besteuert werden konnte [2].
3. Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anrechnungsbeträge dürfen jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer des erstgenannten Vertragsstaats nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-87686