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OECD-MA/ErbSt Artikel 7

Abschnitt III: Besteuerungsregeln

Artikel 7 Anderes Vermögen

Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Artikeln 5 und 6 nicht behandelt wurde, kann [1] ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-87686

1 Österreich: Siehe Fußnote zu Artikel 5 Absatz 1.

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