Artikel 30 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander darüber in Kenntnis setzen, dass die nationalen Vorschriften für dieses Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Dieses Abkommen findet in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen außer Kraft:
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAI-01912
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am in Kraft getreten (BGBl 2012 II S. 117). Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am in Kraft getreten (BGBl 2022 II S. 4) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .