DBA Vietnam Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. bedeutet der Ausdruck ”Vietnam”, die Sozialistische Republik Vietnam und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet Vietnams einschließlich der Hoheitsgewässer und derjenigen Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, in denen Vietnam nach vietnamesischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Gewässer hat;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland” das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des Meeresgrunds, des Meeresuntergrunds und der darüberliegenden, an das Küstenmeer angrenzenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

  3. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang Vietnam oder die Bundesrepublik Deutschland;

  4. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen oder Gesellschaften;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  6. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    i)

    in bezug auf Vietnam, alle natürlichen Personen, die Staatsangehörige Vietnams sind, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Vietnam geltenden Recht errichtet worden sind;

    ii)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

  8. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  9. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde”

    i)

    auf seiten Vietnams den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter, und

    ii)

    auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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KAAAA-87684