Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule oder Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschs in diesem Staat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(3) Ungeachtet des Artikels 15 werden Vergütungen, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) in einem Vertragsstaat für unselbständige Arbeit bezieht, nicht in diesem Staat besteuert, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit seinem Studium oder seiner Ausbildung erbracht wird und die Vergütungen den Gesamtbetrag von 9000 Deutsche Mark oder deren Gegenwert in vietnamesischer Währung je Kalenderjahr nicht übersteigen.
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KAAAA-87684