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DBA Vereinigte Arabische Emirate Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 1. Juli 2010, was dem 19 Rajb 1431 H. entspricht
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom , was dem 19 Rajb 1431 H. entspricht

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate haben ergänzend zum Abkommen vom , was dem 19 Rajb 1431 H. entspricht, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 4:

  1. Eine Gesellschaft gilt nur dann als in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person, wenn die zuständige Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate bestätigt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Unstimmigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten ist das Verfahren nach Artikel 24 anzuwenden.

  2. Haben die Behörden eines Vertragsstaats Anhaltspunkte, die Zweifel an den Erklärungen aufkommen lassen, die die Person abgegeben hat, der die Einkünfte zuzurechnen sind, und die von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bestätigt worden sind, so unterbreitet die zuständige Behörde des Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats diese Anhaltspunkte; die letztgenannte Behörde stellt neue Ermittlungen an und teilt die Ergebnisse der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit.

  3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass als öffentliche Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 die folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen sind, die vollständig im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate stehen und von ihnen oder einer ihrer Gebietskörperschaften beherrscht werden:

    • öffentliche Körperschaften,

    • Behörden,

    • Regierungsstellen,

    • Stiftungen,

    • Entwicklungsfonds und

    • mittelbar oder unmittelbar ausschließlich im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate stehende juristische Personen.

    Diese juristischen Personen haben als Nachweis dafür, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    Vorbehaltlich des Absatzes 2 Buchstabe c können weitere Einrichtungen als öffentliche Einrichtungen anerkannt werden.

  4. Es besteht gegenseitiges Einvernehmen darüber, dass unabhängig von der Zwischenschaltung einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften letztlich nur natürliche Personen, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässig sind, die Vereinigten Arabischen Emirate und öffentliche Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate Anspruch auf die Vergünstigungen dieses Abkommens haben.

    Bei der Auslegung dieses Abkommens ist dieses Ziel zu berücksichtigen. In Zweifelsfragen findet das gegenseitige Verständigungsverfahren Anwendung.

2. Zu Artikel 7:

  1. Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

  2. Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Gutachten, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  3. Zahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sind Zahlungen, auf die Artikel 7 des Abkommens angewendet wird.

3. Zu Artikel 10:

  1. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland daran, Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des Außensteuergesetzes zu den Einkünften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person hinzugerechnet werden. Die Bundesrepublik Deutschland kann unter bestimmten Voraussetzungen, die im Vierten Teil des Außensteuergesetzes genannt sind, aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammende passive Einkünfte von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen besteuern.

  2. Zu Absatz 2 Buchstabe c

    Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist eine Immobilieninvestmentgesellschaft eine Gesellschaft nach Abschnitt 1 Artikel 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz).

  3. Zu Absatz 5

    Artikel 10 Absatz 5 hindert den anderen Vertragsstaat nicht daran, Dividenden zu besteuern, die von einer nichtansässigen Gesellschaft gezahlt wurden, die Einkünfte aus in diesem anderen Vertragsstaat belegenen unbeweglichen Vermögen erzielt, sofern sie dort hinsichtlich dieser Einkünfte Steuerfreiheit beanspruchen kann.

4. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

  2. sie bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

5. Zu Artikel 13 Absatz 5:

Der Ausdruck „anderes Vermögen“ nach Artikel 13 Absatz 5 umfasst Anteile an einer Gesellschaft, ausgenommen Gesellschaftsanteile, die in Artikel 13 Absatz 2 behandelt sind.

6. Zu Artikel 25:

Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser berichtigt oder vernichtet diese Daten.

  2. Die Vertragsstaaten machen die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig.

  3. Die Vertragsstaaten schützen die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe.

  4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.

  5. Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

7. Zum Abkommen:

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen Artikel 24 und 25, können Einkünfte und Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen im anderen Vertragsstaat nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Fundstelle(n):
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MAAAH-80270