Artikel 18A Altersvorsorgepläne
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person Teilnehmer oder Begünstigter eines im anderen Vertragsstaat errichteten Altersvorsorgeplans, können die im Rahmen des Plans erzielten Einkünfte nur als Einkünfte dieser Person besteuert werden, sofern und soweit sie aus diesem Plan an diese oder zugunsten dieser Person gezahlt werden (und nicht einem anderen Plan in dem anderen Vertragsstaat zugeführt werden).
(2) Übt eine natürliche Person, die Teilnehmer oder Begünstigter eines in einem Vertragsstaat errichteten Altersvorsorgeplans ist, im anderen Vertragsstaat eine unselbstständige oder selbstständige Arbeit aus,
sind Beiträge zum Altersvorsorgeplan, die von dieser oder für diese Person während des Zeitraums oder für den Zeitraum, in dem sie eine unselbstständige oder selbstständige Arbeit im anderen Staat ausübt, gezahlt werden, im anderen Staat bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig (oder davon auszunehmen) und
gelten während dieses Zeitraums im Rahmen des Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche oder von dem oder für den Arbeitgeber der natürlichen Person an den Altersvorsorgeplan gezahlte Beiträge nicht als Teil des steuerpflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers; solche Beiträge werden bei der Berechnung der Unternehmensgewinne seines Arbeitgebers in dem anderen Staat zum Abzug zugelassen.
Die nach diesem Absatz zu gewährende Entlastung darf die Entlastung nicht übersteigen, die von dem anderen Staat dort ansässigen Personen für Beiträge an in diesem Staat errichtete Altersvorsorgepläne oder für im Rahmen von in diesem Staat errichteten Altersvorsorgeplänen erworbene Ansprüche gewährt würde. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen die nach diesem Absatz zu gewährende Entlastung gemäß dem vorhergehenden Satz fest.
(3) Absatz 2 gilt nur, sofern
Beiträge von der natürlichen oder für die natürliche Person oder von dem oder für den Arbeitgeber der natürlichen Person vor Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Arbeit im anderen Staat durch die Person gezahlt wurden, und
die zuständige Behörde dieses Staates festgestellt hat, dass der Altersvorsorgeplan allgemein einem Altersvorsorgeplan entspricht, der in diesem Staat als solcher für steuerliche Zwecke anerkannt ist.
(4) Der Ausdruck „Altersvorsorgeplan" bedeutet eine Einrichtung in einem Vertragsstaat, die vorwiegend dazu dient, Ruhegehälter zu verwalten und zu gewähren oder Einkünfte zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen zu erzielen.
(5)
Übt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Staatsbürger der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung aus, für die er Einkünfte bezieht, die in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig sind und von einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber oder einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebstätte getragen werden, und ist die Person Teilnehmer oder Begünstigter eines in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Altersvorsorgeplans,
aa)sind Beiträge, die von dieser oder für diese Person während des Zeitraums oder für den Zeitraum der Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden und dieser Tätigkeit zuzurechnen sind, in den Vereinigten Staaten bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig (oder davon auszunehmen) und
bb)gelten während dieses Zeitraums oder für diesen Zeitraum im Rahmen des Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche oder von dem oder für den Arbeitgeber der Person an den Altersvorsorgeplan geleistete Beiträge, die der Tätigkeit zuzurechnen sind, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers in den Vereinigten Staaten nicht als Teil seines steuerpflichtigen Einkommens.
Dieser Absatz gilt nur, soweit für die Beiträge oder Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuerentlastung gewährt wird.
Die Entlastung gemäß diesem Absatz darf nicht die Entlastung übersteigen, die von den Vereinigten Staaten dort ansässigen Personen für Beiträge an einen in den Vereinigten Staaten errichteten, allgemein vergleichbaren Altersvorsorgeplan oder für im Rahmen eines solchen Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche gewährt würde.
Für Zwecke der Feststellung, ob eine natürliche Person berechtigt ist, an einem in den Vereinigten Staaten errichteten Altersvorsorgeplan teilzunehmen und hinsichtlich eines solchen Plans Steuervergünstigungen zu erhalten, gelten an einen in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Altersvorsorgeplan geleistete Beiträge oder im Rahmen eines solchen Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche als Beiträge oder Ansprüche im Rahmen eines in den Vereinigten Staaten errichteten, allgemein vergleichbaren Altersvorsorgeplans, soweit der Person gemäß diesem Absatz Entlastungen gewährt werden.
Dieser Absatz gilt nur, wenn die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten bestätigt hat, dass der Altersvorsorgeplan allgemein einem in den Vereinigten Staaten errichteten Altersvorsorgeplan entspricht.
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FAAAA-87677