DBA Uruguay Artikel 30

Artikel 30 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbstimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten vor dem 1. Juli eines jeden Kalenderjahrs das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten an gerechnet auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die auf die Kündigung folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

  2. in der Republik Östlich des Uruguay auf die Steuern, die für die auf die Kündigung folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

  3. in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahrs gezahlt werden.

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VAAAA-87676