DBA Uruguay Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht,

  1. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Östlich des Uruguay und, im geographischen Sinn verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates einschließlich der Seegebiete, in denen nach Maßgabe des Völkerrechts und des nationalen Rechts Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausgeübt werden;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;

  3. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  4. bedeuten die Ausdrücke ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” und ”eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person” je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Republik Östlich des Uruguay ansässige Person;

  5. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  6. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    aa

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb

    in bezug auf die Republik Östlich des Uruguay alle uruguayischen Staatsangehörigen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach der Verfassung und dem geltenden Recht der Republik Östlich des Uruguay errichtet worden sind;

  7. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörden” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf seiten der Republik Östlich des Uruguay das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

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