DBA Uruguay Artikel 29

Artikel 29 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in der Republik Östlich des Uruguay ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

  1. in beiden Vertragsstaat auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am 1. Januar des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;

  2. in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern, die nach dem 31. Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Fundstelle(n):
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VAAAA-87676

1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 740).