Artikel 14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß sich diese Person zur Ausübung dieser Tätigkeit länger als 183 Tage in dem betreffenden Kalenderjahr im anderen Vertragsstaat aufgehalten hat. In diesem Fall können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der dort ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck ”freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Anwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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