Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder – im Fall der Bundesrepublik Deutschland – oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Lohnsummensteuern.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses
Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer und
die Gewerbesteuer,
im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet;
in der Ukraine:
die Steuer auf Unternehmensgewinne (tax on profits of enterprises),
die Steuer auf das Einkommen von natürlichen Personen (income tax on citizens),
die Steuer auf Unternehmensvermögen (tax on property of enterprises) und
die Steuer auf unbewegliches Vermögen von natürlichen Personen (tax on
immovable property of citizens),
im folgenden als ”ukrainische Steuer” bezeichnet.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle von jedem der Vertragsstaaten erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit erforderlich, die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Fundstelle(n):
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RAAAA-87673