DBA Ukraine Artikel 18

Artikel 18 Ruhegehälter

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden sowie an diese Person gezahlte Renten, werden in dem Staat besteuert, aus dem diese Zahlungen stammen.

(2) Der Ausdruck ”Rente” bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig an eine natürliche Person zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

(3) Ruhegehälter und andere regelmäßig wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften als Wiedergutmachung von infolge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder infolge von Militär- oder Zivildienst erlittenen Schäden zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-87673