Protokoll
Die Vertragsstaaten haben bei der Unterzeichnung des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen am in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
1. Zu den Artikeln 4 ff.
Der Begriff ”Geschäftstätigkeit” im Sinne dieses Abkommens umfaßt unternehmerische und selbständige Tätigkeit.
2. Zu Artikel 5
Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Einkünfte zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie die Tätigkeit völlig unabhängig ausgeübt hätte.
Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur solche Einkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Einkünfte, die aus einer mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden oder davon unabhängig erfolgten Warenlieferung der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person herrühren, sind der Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen,
Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Vertragsstaat erbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte stehen, werden dieser Betriebsstätte nicht zugerechnet.
3. Zu Artikel 7
Auf seiten der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Ausdruck ”Dividenden” Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
4. Zu den Artikeln 7 und 8
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können die dort genannten Einkünfte, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn sie
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung, der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und
bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.
5. Zu den Artikeln 8 und 9
Soweit Zahlungen höher sind als diejenigen, die zwischen voneinander unabhängigen Personen vereinbart würden, darf der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
6. Zu Artikel 12
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer juristischen Person bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
7. Zu Artikel 13
Arbeit in einer Organisation oder einem Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben, wird nicht als Ausübung öffentlicher Funktionen angesehen.
8. Zu Artikel 19
Für die Anwendung dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland gilt folgendes:
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige juristische Person Einkünfte aus Quellen innerhalb der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Ausschüttung, so schließt Artikel 19 Absatz 1 die Erhebung der Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-87672