Artikel 22 Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so werden sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten bemühen, den Fall in gegenseitigem Einvernehmen so zu regeln, daß eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch in dem festgelegten Verfahren gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können bei der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
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HAAAA-87672