DBA UdSSR Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den Vertragsstaaten gemäß den dort geltenden Gesetzen erhoben werden. Dies sind auf seiten der Bundesrepublik Deutschland

  • die Einkommensteuer,

  • die Körperschaftsteuer,

  • die Gewerbesteuer,

  • die Vermögensteuer und

  • die Grundsteuer;

auf seiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

  • die Einkommensteuer von ausländischen juristischen Personen,

  • die Einkommensteuer von der Bevölkerung,

  • die Landwirtschaftssteuer,

  • die Gebäudeeigentümersteuer und

  • die Grundsteuer.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-87672